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Infos zur Strompreisbremse

Am 1. März tritt rückwirkend zum Jahresbeginn die Strompreisbremse in Kraft.

Alle unsere Kund:innen erhalten im Februar ein Informationsschreiben zur Strompreisbremse, über Ihre jeweiliges Entlastungskontingent und den daraus resultierenden Entlastungsbetrag.

Die Entlastung für Januar & Februar wird mit dem März-Abschlag zum 01.03. gewährt, im Anschluss reduziert sich ihr monatlicher Abschlag um den jeweiligen monatlichen Entlastungsbetrag. Die Gesamtentlastung im Abrechnungszeitraum ergibt sich dann aus Ihrer nächsten Abrechnung.

Zum Hintergrund:

Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher:innen ebenso wie die Wirtschaft entlastet.

Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt.

Stromkund:innen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkund:innen weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Stromkund:innen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. 

Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.

Quelle: Bundesministeriumg für Wirtschaft und Klimaschutz, FAQ vom 15.12.2022

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